Antwort auf Beitrag 96038
Ich will keinesfalls ungeschützen Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern verharmlosen, für eine strafrechtliche Verurteilung gemäss Artikel 231 Strafgesetzbuch (Verbreiten menschlicher Krankreiten) braucht es aber einen Vorsatz, für andere in Frage kommende Strafbestände (Körperverletzung) mindestens eine Fahrlässigkeit. Das ist meines Wissens dann gegeben, wenn man von einer Erkrankung weiss und trotzdem ungeschützen Verkehr hat.
Wer sich regelmässig testet und bei einer Erkrankung zum Arzt geht und sich schützt, dürfte straflos bleiben, ich bin allerdings kein Anwalt, kann also keinen juristischen Ratschlag geben.
Die Nutzung eines Kondoms ist auf jeden Fall die risikoärmere Variante.