Offenbar gibt es viele Missverständnisse betreffend der Covid-Vorschriften im Bereich der Prostitution. Vorallem beim sogenannten Contact-Tracing herrscht sehr grosse Unsicherheit. Diese Unsicherheit wird durch die "Meinungs-Kakophonie" auf einigen Sexforen und anderen Social-Media-Plattformen noch verstärkt. Daher machen sich viele Männer Sorgen, dass die Diskretion im Paysex nicht mehr möglich ist. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Das Contact-Tracing muss mit höchster Diskretion unter Einhaltung aller Datenschutzvorschriften erfolgen. Sonst macht sich nämlich die Anbieterin, bzw. das Etablissement strafbar!
Es ist also NICHT so, dass die Ehefrau oder Freundin plötzlich von den erotischen Abenteuern ihres Partners erfährt! Dies gilt in jedem Fall für seriöse Anbieterinnen und seriöse Etablissements. Zwielichtige Anbieter/-innen waren diesbezüglich schon immer ein Risiko (auch vor Covid).

Hier die wichtigste offiziellen Verordnungs-Grundlagen zusammengefasst (Quelle BAG): 

- Contact Tracing im Bereich Prostitution bedeutet, dass ein Besucher dem Betrieb oder der Anbieterin seine Kontaktdaten bekanntgeben muss (z.B. Telefonnummer oder Mailadresse).

- Diese Daten werden NICHT an irgendwelche Behörden weitergegeben, sondern bleiben für 2 Wochen bei der Anbieterin. Man wird also nicht zentral registriert! Die Daten dienen einzig dazu, dass die Anbieterin ihre Besucher informieren kann, falls sie innerhalb von 2 Wochen erkranken sollte. So kann der Besucher dann selbst Massnahmen zu seinem Schutz (z.B. Arztbesuch) treffen und verhindern, dass er weitere Personen ansteckt.

- Die Kontaktdaten müssen 2 Wochen nach dem Besuch zwingend vernichtet werden. 
Nachfolgend die wichtigsten Passagen aus den Covid-Verordnungen des Bundes: 
Artikel 6a: Anbieter/innen von Erotikdienstleistungen (Prostitution) müssen ein Schutzkonzept haben. Zentraler Punkt dieses Schutzkonzept ist das sogenannte Contact-Tracing. Kommt es in Erotikbetrieben und Angeboten der Prostitution (einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten) zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, gilt  Artikel 6e zur Erhebung von Kontaktdaten.
Artikel 6e: Zwecks eines effizienten Contact Tracings ist es notwendig, dass die Kontaktdaten von Personen, die sich in einer Einrichtung in epidemiologisch relevanter Weise genähert haben (sog. "enger Kontakt"), für die zuständigen kantonalen Behörden verfügbar sind. Den Betreibern steht es im Rahmen der Ausarbeitung des Schutzkonzepts frei, wie sie die bezeichneten Kontaktdaten (Vor und Nachname, Telefonnummer) erheben; dies ist etwa mittels Reservations- und Kaufsystemen für Tickets, mittels Präsenzlisten oder via Mitgliederlisten von Clubs möglich. Schliesslich wird explizit festgehalten, dass die eigens zu den genannten epidemiologischen Zwecken bestimmten Daten nicht zu weiteren Zwecken, etwa zu Marketingzwecken, verwendet werden dürfen. Sie dürfen deshalb nur 14 Tage lang aufbewahrt und müssen anschliessend sofort gelöscht werden.